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BVerwG, 22.09.1971 - VIII B 25.69 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Gerichtliche Überprüfung der Gewissensentscheidung eines Wehrdienstverweigerers - Erfordernis der Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit eines Kriegsdienstverweigerers
Verfahrensgang
- VG Hannover, 17.01.1969 - II A 144/68
- BVerwG, 22.09.1971 - VIII B 25.69
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 97.67
Kriegsdienstverweigerung und Wehrpflichtrecht - Begründung der …
Auszug aus BVerwG, 22.09.1971 - VIII B 25.69
Diese Bestimmung hebt jedoch, wie der hier entscheidende Senat, der nach der jetzt geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für Wehrpflichtsachen allein zuständig ist, in seinem Urteil BVerwGE 30, 358 dargelegt hat, lediglich der Klarheit wegen bestimmte Umstände hervor, auf die es nach allgemeiner Erfahrung bei der Prüfung des Vorliegens einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe in aller Regel ankommt und auf die daher das Verwaltungsgericht in Erfüllung seiner Pflicht zu einer vollständigen Sachaufklärung sein besonderes Augenmerk zu richten hat.Der Begriff der Gesamtpersönlichkeit bedarf schon allein mit Rücksicht auf die angeführte Entscheidung BVerwGE 30, 358 keiner weiteren Vertiefung.
- BVerwG, 28.09.1967 - VIII B 94.67
Zulassung der Revision gegen ein Verwaltungsgerichtsurteil in Wehrpflichtsachen
Auszug aus BVerwG, 22.09.1971 - VIII B 25.69
Im Beschwerdeverfahren nach § 34 Abs. 3 WpflG aber können Verfahrensmängel nicht geltend gemacht werden (BVerwGE 28, 22). - BVerwG, 03.10.1958 - VII C 235.57
Auszug aus BVerwG, 22.09.1971 - VIII B 25.69
Zu Unrecht bezieht der Kläger sich für seine Ansicht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, auf die Entscheidungen BVerwGE 7, 242 und 13, 171. - BVerwG, 10.11.1961 - VII C 16.61
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 22.09.1971 - VIII B 25.69
Zu Unrecht bezieht der Kläger sich für seine Ansicht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, auf die Entscheidungen BVerwGE 7, 242 und 13, 171.